Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Wißmann GmbH & Co.KG, Albstadt
für die Gestellung von Abfallcontainern
§ 1 Geltungsbereich
1. Zweck der allgemeinen Leistungsbedingungen ist es Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen
Beziehungen zu umgehen und einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten.
2. Diese Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende und/oder von diesen
Leistungsbedingungen erkennt der Unternehmer nicht an, es sei denn, der Unternehmer stimmt ausdrücklich
und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Gültigkeit dieser Leistungsbeschreibungen besteht auch dann, wenn der
Unternehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung
an den Arbeitgeber vorbehaltlos ausführt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Aufraggeber die zur Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines oder mehrerer Container zur Aufnahme von Abfällen, die Miete
der oder des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietdauer und die Abfuhr des/der gefüllten
Container durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder durch den Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder
vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist
berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte erfüllen zu lassen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Entladestelle (Sammelstelle, Deponie, Verbrennungsanlage, Sortieranlage
oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, außer der Auftraggeber erteilt entsprechende Weisungen. In
diesem Fall ist für alle aus der Weisung entstehenden Folgen der Auftraggeber alleinig verantwortlich. Der
Unternehmer ist insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Weisungen, welche einen Verstoß gegen
geltende Vorschriften, insbesondere gegen abfallreiche Bestimmungen führen, hat der Unternehmer nicht zu
befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des/der
Container anzueignen und frei darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des/der Container sind nur Näherungswerte, aus
nicht wesentlichen Abweichungen kann der Aufraggeber keine Ansprüche oder Preisminderungen ableiten.
§ 3 Annulierungskosten
1. Bei einem unberechtigten Rücktritt des Auftraggebers von einem erteilten Auftrag kann der Unternehmer
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15% des vereinbarten Entgeltes für
die durch Auftragsbearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
2. Macht der Unternehmer einen Anspruch nach Absatz 1 geltend, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung und/oder Abholung des/der Container sind für
den Unternehmer nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu vier Stunden vom zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw.
der Abholung als unwesentlich anzusehen und berechtigen den Auftraggeber in keiner Weise Ansprüche gegen
den Unternehmer einzuleiten, außer zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart.
2. Der Unternehmer wird die Bereitstellung und Abholung des/der Container im Rahmen seiner Möglichkeiten
so termingerecht wie möglich ausführen.
§ 5 Aufstellplätze und Zufahrten
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den/die Container bereitzustellen. Er hat
auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Aufstellplatz und Zufahrt müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW
geeignet sein. Nicht oder unzureichend befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet,
wenn der Untergrund in anderer Weise für schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz übernimmt der Unternehmer keine Haftung, es sei denn
bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4. Für Schäden an Fahrzeugen oder Container infolge ungeeigneten Zufahrten oder Aufstellplätzen haftet der
Auftraggeber.
§ 6 Sicherung der/des Containers
1. Der Unternehmer stellt ordnungsgemäß gekennzeichnete Container auf, wenn die Aufstellung auf
öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung der/des Containers auch für
Absperrung und/oder Beleuchtung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Sind behördliche Genehmigungen für das Aufstelle auf öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, sind diese
vom Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die
Genehmigungen erhobene öffentliche Abgabe trägt ausschließlich der Auftraggeber.
3. Für unterlassene Sicherung des/der Container oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der
Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter zu befreien.
§ 7 Beladung des/der Container
1. Der/die Container darf nur bis maximal zur Höhe des Randes und nur bis zum maximal zulässigen
Höchstgewicht beladen werden. Für Schäden, die durch überladen oder unsachgemäße Beladung
entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Für die richtige Deklaration des Abfalls ist alleine der Auftraggeber verantwortlich und haftet für alle
Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitig er Anzeige von
Veränderungen des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht
unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die
dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Nur mit Einwilligung des Unternehmers dürfen gemäß gesetzlicher Regelung, insbesondere die nach § 41
KrW-/AbfG und die nach § 41 Abs.1 und Abs.3 KrW-/AbfG i.V.m. dem jeweilig gültigen Verordnungen als
überwachungsbedürftig bzw. besonders überwachungsbedürftig definierten Abfälle, in den/ die Container
eingefüllt werden. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs.2Krw-/AbfG aufgeführten Stoffe.
Nicht hier erfasste Abfälle bedürfen der Klärung zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer. Normtexte
und Informationen stellt der Unternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung.
§ 8 Schadensersatz
1. Für Schäden an Containern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet
ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des/der Container in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers durch die Aufstellung oder Abholung des/der Container
entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur
Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den
Auftraggeber angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstehen, für die diese
Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Auftrageber oder
dessen Vertreter. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 9 Entgelte
1. Die Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, wenn
es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
3. Das Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die
Abholung und das Verbringen des/der Container zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei
Bereitstellung oder Abholung des/der Container hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine dem
vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen. Dies gilt entsprechend auch für Wartezeiten.
4. Wird der/die Container nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, ist der Unternehmer
berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des/der Container einen
dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
5. Kosten und Gebühren, die an der Entladestelle entstehen (z.B. Sortierkosten, Deponiegebühren und
dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Vereinbarte Preise und Entgelte sind Nettopreise; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu
entrichten.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
1. Die Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
2. Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu wenn es
sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so steht ihm ein zurückhaltungsrecht gegen fällige Forderungen des
Unternehmers nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§ 11 Ergänzungen, Änderungen, Gerichtsstand
1. Ergänzungen und Änderungen dieser allgemeinen Geschäftbedingungen sind nur wirksam, wenn diese
schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
3. Sollte der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen sein, ist der Hauptsitz des Unternehmens Gerichtsstand.
4. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.